Heizkostenzuschuss 2023/2024

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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  • BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG (AusgleichzulagenbezieherInnen)
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
  • BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, der NÖ Familienhilfe oder des NÖ Kinderbetreuungszuschusses, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
  • sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt

Folgende Unterlagen sind mitzubringen bzw. beizulegen:

  • Einkommensnachweise der gesamten Haushaltsmitglieder (Lohnzettel, AMS-Bestätigung, Bescheid über Alimente, etc.)
  • Sozialversicherungsnummer (E-Card)

Telefonische Auskünfte über den Heizkostenzuschuss erhalten Sie beim Land NÖ unter 02742/9005-16560 oder -13003 oder -13343 sowie im Brucker Rathaus unter 02162/62354-12 bzw. 16.

Einkommensgrenzen (brutto) für 2024Betrag
Alleinstehend€  1.110,25
Alleinerziehend, 1 Kind€  1.281,56
Alleinerziehend, 2 Kinder€  1.452,87
Alleinerziehend, 3 Kinder *€  1.624,18
Ehepaar, Lebensgefährten€  1.751,54
Paar, 1 Kind€  1.922,85
Paar, 2 Kinder€  2.094,16
Paar, 3 Kinder *€  2.265,47
3. erwachsene Person **€     641,29

* für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 171,31 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
 ** für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 641,29 hinzuzurechnen.

Bei Beziehern von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld, etc. ist das Monatseinkommen mit 1,166 zu multiplizieren. 


Antrag auf Heizkostenzuschuss (pdf) oder unter https://noel.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html