Auskunfssperre

Jede gemeldete Person kann bei der zuständigen Meldebehörde beantragen, dass über sie keine Meldeauskünfte erteilt werden, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann.

Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann danach verlängert werden. Dem formlosen Antrag muss ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) beigelegt werden. 

Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der betroffenen Person geltend machen.

Für den Antrag auf Erteilung einer Auskunftssperre ist eine Eingabegebühr von € 21,-- und für die Bewilligung eine Verwaltungsabgabe von € 6,50 zu entrichten.

Zuständig